Liebe Leserin, lieber Leser,
zunächst ist festzustellen, dass auch nach dem Corona-Gipfel weder ein Arbeitnehmer, noch ein Beamter einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office während der Pandemie besitzt.1 Ein solcher Anspruch könnte allerdings durch den Gesetzgeber – entweder im IfSG des Bundes oder eines Landes für alle (für den öffentlichen Dienst auch in einer beamtenrechtlichen Vorschrift) künftig eingeräumt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Heimarbeit ist aber nach wie vor nicht gegeben.
So wurde bei dem sog. „Corona-Gipfel“ am 19.1.2021 lediglich beschlossen, dass eine befristete Pflicht zur Heimarbeit allgemein gelten soll. Arbeitgeber – und demgemäß die Dienstherren von Beamten – sollen durch Verordnung dazu verpflichtet werden, „wo es möglich ist“, Home-Office zu ermöglichen.
Wie die hierfür erforderliche Prüfung dieser allgemein gehaltenen „Floskel“ geschehen soll, wurde genauso wenig angesprochen, wie die Frage, ob der Arbeitgeber (Dienstherr) erst auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers (Beamten) die Möglichkeit zu einer Dienstleistung im Home-Office prüfen muss, oder ob die Initiative hierzu von Dienstherrenseite kommen sollte.
Insbesondere bleibt fraglich, welche betrieblichen Gründe der Arbeitgeber (Dienstherr) darlegen muss, um eine Heimarbeit abzulehnen.
Übersetzt man diesen Beschluss des „Corona-Gipfel“ vom 19.1.2021 und die daraufhin am 20.1.2021 erlassene Verordnung für den öffentlichen Dienst ins allgemein Verständliche, so muss man Folgendes annehmen:
Auch für Beamte soll – aus Gründen der Fürsorge für ihn und seine Kollegen sowie im Interesse der Allgemeinheit – eine weitgehende Dienstleistung im Home-Office zur Bekämpfung der Pandemie ermöglicht werden.
Dies bedeutet wiederum, dass erhebliche dienstliche Gründe vorliegen müssen, damit ein entsprechender Antrag eines Beamten vom Dienstherrn abgelehnt werden kann.
Solche „erheblichen dienstlichen Gründe“ schreibt das Gesetz auch bei der Ablehnung anderer Anträge von Beamten zwingend vor, so etwa bei der Ablehnung eines Antrags auf familienbedingte Teilzeit oder Urlaub nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BBG (und dem entsprechenden Landesbeamtenrecht). Sie liegen insbesondere vor, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefährdet wird, was der Dienstvorgesetzte, der den Antrag ablehnt, darlegen und ggf. vor Gericht beweisen muss.2
Mit dieser Sichtweise würde auch der Tatsache entsprochen, dass mit einer Heimarbeit die Gefahr der Ansteckung nicht nur im Dienstgebäude, sondern auch auf dem Weg von und zur Arbeit wesentlich reduziert wird.
Diese Zielsetzung gilt selbstverständlich über die bisher vorgesehene Geltungsdauer der Verordnung (31.3.2021) hinaus.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Ein Rechtsanspruch auf Tätigkeit im Home-Office wurde etwa für einen nebenamtlichen Dozenten verneint, ArbG Augsburg v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20.
2 Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 89 BayBG, Rn. 23 ff.
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