Ernennung von Praktikern zu Beamten auf Probe – auch ohne Vorbereitungsdienst

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Die Verwaltung muss sich einem ständigen Wechsel der Aufgabenfelder sowie dem allgemeinen technischen Fortschritt stellen, der sie zu einer konsequenten Anpassung der Personalstruktur an die jeweiligen Anforderungen zwingt1. Dabei müssen für die Bewerber um ein Beamtenverhältnis auch neue Wege eröffnet werden.

Liebe Leserin, lieber Leser,

nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 LlbG erwerben Bewerber für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe die notwendige Qualifikation (= Laufbahnbefähigung) auch durch eine Vorbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes und insbesondere durch eine hauptberufliche Tätigkeit (Art. 38 bis 40 LlbG).

Erforderlich für eine Ernennung sind dabei nach Art. 38 LlbG

  • ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule (auch Fachhochschule) und
  • eine mehrjährige praktische Tätigkeit.

Beispiel:

Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (gehobener Dienst, Eingangsamt A 9) setzt nach Art. 39 Abs. 1 LlbG eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit voraus. Diese muss der für den Qualifikationserwerb (= Laufbahnbefähigung) geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts entsprechen. Im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten Einsatzbereiches muss der Bewerber dabei die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung bewiesen haben.

Die nach Art. 2 BayBG jeweils zuständige oberste Dienstbehörde (Ministerium bei Staatsbeamten, Gemeinderat bzw. Bürgermeister bei Gemeindebeamten) stellt nach Art. 40 LlbG schriftlich fest, ob die Qualifikation für die angestrebte Fachlaufbahn erworben wurde.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so steht der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nichts mehr im Weg.

Dabei sollte aber nicht vergessen werden:

Auch ohne jegliches Studium ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn ein Bewerber die erforderliche Qualifikation alleine durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Er gilt dann als „anderer Bewerber“ (Art. 4 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 52 LlbG). Hier kann die oberste Dienstbehörde aber nicht alleine entscheiden. Sie benötigt die Zustimmung des Landespersonalausschusses (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 LlbG).

Um hier eine Wiederholung zu vermeiden, wird den interessierten Lesern folgender Beitrag empfohlen:

Laufbahnrecht Bayern: Regelbewerber oder anderer Bewerber?

Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


1 LT-Drs. 16/3200, S. 554


Literaturhinweis:

  • Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, jeweils Rn. 1ff. zu Art. 38 mit 40 LlbG
  • Keck/Puchta/Konrad, jeweils Rn. 1ff. zu Art. 38 mit 40 LlbG

Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 27. Februar 2023

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 14.02.2023 um 14:59:
Liebe Frau, lieber Herr Berger! Gerne greife ich Ihre Anregung im nächsten Beitrag dieser Reihe auf. Vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Arbeit und beste Grüße, Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 13.02.2023 um 09:40:
Über den "anderen Bewerber" würde der eine oder andere Leser wohl gerne noch mehr erfahren. Ist das möglich?
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