Liebe Leserin, lieber Leser,
nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 LlbG erwerben Bewerber für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe die notwendige Qualifikation (= Laufbahnbefähigung) auch durch eine Vorbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes und insbesondere durch eine hauptberufliche Tätigkeit (Art. 38 bis 40 LlbG).
Erforderlich für eine Ernennung sind dabei nach Art. 38 LlbG
Beispiel:
Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (gehobener Dienst, Eingangsamt A 9) setzt nach Art. 39 Abs. 1 LlbG eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit voraus. Diese muss der für den Qualifikationserwerb (= Laufbahnbefähigung) geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts entsprechen. Im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten Einsatzbereiches muss der Bewerber dabei die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung bewiesen haben.
Die nach Art. 2 BayBG jeweils zuständige oberste Dienstbehörde (Ministerium bei Staatsbeamten, Gemeinderat bzw. Bürgermeister bei Gemeindebeamten) stellt nach Art. 40 LlbG schriftlich fest, ob die Qualifikation für die angestrebte Fachlaufbahn erworben wurde.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, so steht der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nichts mehr im Weg.
Dabei sollte aber nicht vergessen werden:
Auch ohne jegliches Studium ist die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe möglich, wenn ein Bewerber die erforderliche Qualifikation alleine durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Er gilt dann als „anderer Bewerber“ (Art. 4 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 52 LlbG). Hier kann die oberste Dienstbehörde aber nicht alleine entscheiden. Sie benötigt die Zustimmung des Landespersonalausschusses (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 LlbG).
Um hier eine Wiederholung zu vermeiden, wird den interessierten Lesern folgender Beitrag empfohlen:
Laufbahnrecht Bayern: Regelbewerber oder anderer Bewerber?
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 LT-Drs. 16/3200, S. 554
Literaturhinweis:
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 27. Februar 2023
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