Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Georg Schmidt, dem sein Spitzname „Schüttelschorsch“ von Theo Waigel wegen seiner als übertrieben empfundener Neigung zum Händeschütteln verliehen wurde, war vor seiner Wahl in den bayerischen Landtag im Jahr 1990 als Beamter (Oberregierungsrat A 14) beim Landratsamt Dillingen beschäftigt.
Schmid war anschließend Abgeordneter und Staatssekretär und später Fraktionsvorsitzender der CSU im Bayerischen Landtag. Er war auch Aufsichtsrat der Bayerischen Landesbank, als diese den mit mehreren Milliarden extrem verlustreichen Kauf der Hypo Alpe Adria durchführte (siehe auch den Blogbeitrag Wo Bayerns Gelder reichlich flossen“ – zur Absenkung der Eingangsbesoldung).
Anschließend wurde er ein sehr „verdienstvoller“ Politiker:
Leider gewinnt das Adjektiv „verdienstvoll“ bei Georg Schmidt aber eine ganz eigene Bedeutung:
Bei der sogenannten „Verwandtenaffäre“ hatten zahlreiche bayerische Landtagsabgeordnete enge Verwandte und Ehepartner in ihren Büros beschäftigt, obwohl dies verboten ist. Schmid war wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgetreten. Ihm wurde jetzt im Prozess von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, dass Schmid seine Frau nicht als Angestellte, sondern als selbständige Unternehmerin u.a. über „Werkverträge“ bezahlt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Schmid seine Ehefrau in der Zeit von 1991 bis 2013 als Scheinselbständige beschäftigte, wodurch der Sozialversicherung ein Schaden in Höhe von rund 300.000 Euro entstanden war. Der CSU-Politiker hatte seine Frau angeblich als Bürokraft tätig sein lassen, sie erhielt dafür bis zu 5.500 Euro im Monat. Der Richter hielt dem Angeklagten außerdem vor, seine Aufwandsentschädigungsansprüche als Abgeordneter stets "bis zum letzten Tropfen" genutzt zu haben.
Das Urteil des Strafgerichts fiel relativ glimpflich für Schmid aus: 16 Monate auf Bewährung, dazu eine Geldauflage in Höhe von 120.000 Euro.
Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen:
Erhält Schmid trotz dieser Verurteilung weiterhin seine Pension?
Das Amtsgericht2 war der Auffassung, Schmid behielte trotz der Strafe seine Ansprüche auf eine Beamtenpension. Zwar liege die Gesamtstrafe mit 16 Monaten über der Grenze von „elf Monaten“, bei der eine Beamtenpension gestrichen wird. Das Gericht blieb aber bei den Einzeltaten bei einer Differenzierung nach Schmids Berufslaufbahn.
Nach der wohl herrschenden Literatur und der Rechtsprechung des BVerwG gilt hier Folgendes:
Die Rechtsfolge des Verlustes der Beamtenrechte wird auch durch die Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr ausgelöst.3
Nur wenn einzelne, in der Gesamtstrafe zusammengefasste Straftaten fahrlässig begangen worden wären, würde allein das Strafmaß der Vorsatztat(en) für den Verlust der Beamtenrechte maßgeblich sein.4
Ich denke:
Der Fall Georg Schmid ist nur die Spitze eines Eisbergs. Bei einer großen Zahl von Abgeordneten steht die Ausschöpfung aller persönlichen finanziellen Vorteile und nicht das Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund.
Am 3. Mai 2013 wurde von Landtagspräsidentin Barbara Stamm eine Liste mit Namen von Abgeordneten veröffentlicht, die Ehepartner sowie Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder) beschäftigten. In die Verwandtenaffäre waren danach insgesamt 79 Landtagsabgeordnete verwickelt, 56 von der CSU, 21 von der SPD, einer von den Grünen und ein Fraktionsloser, der früher den Grünen angehörte.
Es steht zu befürchten, dass man mit dem Urteil im „Fall „Schmid“ die „Verwandtenaffäre“ als abgeschlossen betrachtet.
Denjenigen Lesern, die sich über die Rechtslage ein genaueres Bild machen wollen, wird der Fachbeitrag:
Fall Georg Schmid: Pensionsansprüche verurteilter Ruhestandsbeamter
empfohlen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Beiträge:
1 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/csu-urteil-gegen-georg-schmid-a-1024180.html
2 http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/csu-verwandtenaffaere-georg-schmid-verurteilt-13490490.html
3 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG, Rn. 24 mit Verweis auf BVerwG v. 21.12.1976, BVerwGE 53, 236 und BVerwG v. 10.6.1992, ZBR 1992, 314.
4 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG, Rn. 24.
Zum Verlust der Beamtenrechte siehe:
1. Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 10, Rn. 106 ff. (Buch)
2. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 24 BeamtStG, Rn. 1 ff.
3. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV § 24 BeamtStG, Rn. 14 ff.
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