Liebe Leserin, lieber Leser,
nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG gilt als durch den Dienstunfallschutz gesicherten Bereich auch:
„ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind des, das mit ihm oder ihr in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird.“
Bringt ein Beamter, der etwa coronabedingt in Homeoffice arbeitet, sein Kind mit dem PKW in die Schule, in den Kindergarten zur Kita oder zu einer privaten Betreuungsperson, so liegt naturgemäß kein unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle vor. Folge: Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.a) BayBeamtVG besteht hier kein Dienstunfallschutz. So hat das VG Würzburg in dem oben erwähnten Urteil entschieden. Die Berufung wurde vom BayVGH mit Beschluss v. 16.11.2021 – 3 ZB 21.1907 – nicht zugelassen.
Die Entscheidung muss schon deswegen nachdenklich machen, weil der Beamte während der Corona-Pandemie evtl. zu seiner häuslichen Tätigkeit verpflichtet ist (siehe dazu den Beitrag: Corona: Verpflichtung zum Home-Office rechtmäßig).
Aber selbst wenn keine solche Verpflichtung ausgesprochen wurde und die Heimarbeit freiwillig oder aufgrund eines Antrags des Beamten erfolgte, besteht ein auffälliges Missverhältnis und eine nicht verständliche Schlechterstellung. Es gilt diese schon in Hinblick auf die modernen digitalen Arbeitsformen, zu denen gerade auch das „Homeoffice“ gehört und die auch im öffentlichen Dienst immer mehr Eingang finden, zu bereinigen.
Da nicht nur die Gerichte, sondern auch die Dienstherren an Recht und Gesetz gebunden sind, bedarf es hier einer entsprechenden Anpassung der rechtlichen Grundlage. Und dabei ist in Bayern schnell Abhilfe geschaffen worden:
Art. 46 BayBeamtVG wurde durch § 6 Ziffer 4 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2021 (GVBl. 2021, 663) wie folgt geändert:
„Satz 1 (Dienstunfall) gilt auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a für das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird.“
Fazit:
Die Preußen schießen schnell, die Bayern aber oft noch viel schneller!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge
Literaturhinweis:
Stegmüller/Schmalhofer u.a. Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Landesteil Bayern, Art. 46 BayBeamtVG (derzeit erst in Arbeit)
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