Liebe Leserin, lieber Leser,
der VGH Mannheim (VGH B-W v. 14.3.2022 – 4 S 3920/21 – hat entschieden, dass sich Zweifel an der charakterlichen Eignung gerade bei einer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst auch aus einem früheren einmaligen Fehlverhalten ergeben können.
Hierzu ist zu bemerken, dass die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der erforderlichen persönlichen Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung zählt, ein Akt wertender Erkenntnis ist. Der dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsspielraum führt im Ergebnis dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine solche Überprüfung ist nur insoweit möglich, als
Dabei sind – so der VGH – jedoch das Alter bei Tatbegehung, der zeitliche Abstand und die seitdem erfolgte Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigen. Im Einzelfall könne dies dazu führen, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn überschreitet.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, nach welchem einem Bewerber von der Einstellungsbehörde der einmalige Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren vorgeworfen und infolgedessen von einer charakterlichen Nichteignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgegangen wurde.
Hierzu führte der VGH Mannheim aus, dass die rein schematische Feststellung, „ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst begründet auch bei Betäubungsmittelverstößen, die während der Jugendzeit begangen wurden, stets Zweifel an seiner Eignung für diesen Beruf“ , die Ablehnung der Ernennung nicht rechtfertigen kann. Im konkreten Fall gab es außerdem weder Anhaltspunkte für eine instabile Persönlichkeitsentwicklung, noch für einen weiteren Gesetzesverstoß. Der Bewerber hatte sich vielmehr glaubhaft von Betäubungsmitteln distanziert, zwischenzeitlich sein Abitur bestanden, seine Befähigung zur Offizierslaufbahn bewiesen und er war sogar zum Medizinstudium zugelassen.
Die ablehnende Entscheidung der Einstellungsbehörde wurde aus diesen Gründen für rechtswidrig erklärt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
Schrifttum:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 39 zu § 9 BeamtStG
Lexikon Beamtenrecht, Stichwort „Eignung“
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