Liebe Leserin, lieber Leser,
wer im Einstellungsverfahren unrichtige Angaben macht oder solche Tatsachen verschweigt, auf die er hinweisen muss, läuft Gefahr, dass seine Ernennung später wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen wird (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG für Bundesbeamte). Eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn der zu Ernennende durch positives Tun durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Amtsträger einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entscheidung (Einstellung) zu bestimmen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt dann eine arglistige Täuschung dar, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne ausdrückliche Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind oder sein könnten. Maßgeblich ist dabei, ob hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Dies ist der Fall, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung Aufklärung erwarten durfte.
Lesen Sie dazu den Beitrag:
Einstellungsgespräch: Frage nach Behinderung zulässig?
In dem vorliegenden Fall hatte der Bewerber durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes wider besseres Wissen erklärt, dass gegen ihn kein polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt wurde.
Nach Auffassung des VG Göttingen kam es darauf aber auch nicht an. Dem Vorwurf der arglistigen Täuschung stand – so das Gericht – entgegen, dass der Bewerber berechtigt war, der Antragsgegnerin gegenüber das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren zu verschweigen. Gemäß § 64 Abs. 1 BZRG braucht ein Betroffener zu seiner Person bestehende Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte bei seiner Bewerbung nicht zu offenbaren.
Damit konnte die Ernennung nicht wirksam zurückgenommen werden.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
§ 64 Abs. 1 BZRG lautet:
Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Siehe hierzu auch:
Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 12 BeamtStG, Rn. 5 ff.
Schütz/Maiwald, § 12 BeamtStG, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 12 BeamtStG, Rn. 1 ff.
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