Liebe Leserin, lieber Leser,
die Ursache für die Rettungsaktion liegt zunächst natürlich bei den Lehrern, denn diese waren für die Routenwahl verantwortlich. Als Beamte stehen sie im Dienst ihres Landes. Die Voraussetzungen der Amtshaftung nach § 839 BGB/Art. 34 GG sind hier erfüllt.
Die Lehrer handelten bei dem Schulausflug als Aufsichtspersonen in Ausübung eines öffentl. Amtes.
Es bestand die Amtspflicht für die Sicherheit der ihnen anvertrauten Schüler zu sorgen.
Ein Vermögensschaden ist beim Land Vorarlberg eingetreten, dem erhebliche Kosten durch die Rettungsmaßnahmen entstanden sind.
Dafür war das Fehlverhalten der Lehrkräfte auch ursächlich.
Ein schuldhaftes, weil fahrlässiges Handeln kann nicht bestritten werden; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Fraglich ist hier, ob die Amtspflicht auch gegenüber dem Gläubiger (das österreichische Bundesland Vorarlberg) bestand. Der Begriff der „einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht“ wird in der Rechtsprechung aber sehr weit ausgedehnt. Sind dem Bediensteten durch Gesetz oder auch nur durch Verwaltungsvorschrift Pflichten auferlegt, die auch nur teilweise den Interessen Dritter dienen, so ist ihre Verletzung schon Amtspflichtverletzung. Damit ist auch diese Voraussetzung gegeben.
Damit ist ein Schadensersatzanspruch des Landes Vorarlberg gegeben, wobei der Dienstherr der Lehrer (hier das Bundesland Rheinland-Pfalz) nach § 839 BGB und Art. 34 GG Schuldner dieses Anspruchs ist.
Fraglich ist aber, ob sich die Lehrer „aus der Verantwortung stehlen“ können. Diese Frage ist über § 48 BeamtStG zu beantworten: Beamte, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben danach dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben – wie hier – mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Vorsatz scheidet dabei mit Sicherheit aus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Lehrer die ihnen obliegende Sorgfalt in hohem Maße verletzt haben, wenn also ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und diese außer Acht gelassen wurden (BVerwG, Beschluss v. 22.11.2006, 2 B 47/06). Dies ist wie immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Die (materielle) Beweislast obliegt in diesem Fall dem Land Rheinland-Pfalz. Zwar erscheint ein Rückgriff auf die Lehrer zunächst wohl eher ausgeschlossen, da die Lehrer die Tourenbeschreibung im Internet gefunden hatten, wo sie (immer noch) als „Feierabendrunde“ beschrieben ist. Doch der Text richtete sich klar an erfahrene Bergsteiger und die Schwierigkeit der Tour war ganz konkret formuliert:
„Für uns, die wir viel in die Berge gehen, ist das schon auch eine Feierabendrunde….“
Entscheidend wird also die Frage sein, ob es grobfahrlässig war, dass die Lehrer diese Angabe übersehen hatten. Vielleicht ergibt sich der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit aber zumindest auch daraus, dass die Lehrer sich nicht bei einer bergerfahrenen Person (etwa einem Hüttenwirt) rückversichert haben...
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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