Liebe Leserin, lieber Leser,
die rheinlandpfälzische Landesregierung hatte im Frühjahr 2021 Regelungen erlassen, wonach sich Schüler mittels eines Antigen-Schnelltest vor dem Unterricht selbst auf das Coronavirus testen müssen. Die Lehrkräfte wurden in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schüler entsprechend anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen.
Der Kläger vertrat zunächst die Auffassung, dass die Anweisung nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt sei und den Aufgabenbereich des Lehrers überschreite. Zu den allgemeinen Aufgaben eines Lehrers gehört es jedoch nach Ansicht des VG Trier, dass er die Organisationsaufgaben und den allgemeinen Schulbetrieb unterstütze. Hierzu zählt nach der überzeugenden Ansicht des VG Trier auch die Sicherstellung der Gesundheit der Schüler. Das Gericht entschied, es gehöre damit sehr wohl zu den Aufgaben eines Lehrers, die Schüler bei den Selbsttests anzuleiten und zu beaufsichtigen. Aus dem Testkonzept des Landes für Schüler (siehe oben) ergebe sich, dass diese die Tests selbst durchführten. Jeder Lehrer könne auch ohne medizinische Vorkenntnisse diese Tests beaufsichtigen, denn es gebe dabei keinen körperlichen Kontakt mit den Schülern. Von den Lehrern würde daher kein besonderer medizinischer Sachverstand verlangt. Auch sei das Infektionsrisiko auf ein Mindestmaß verringert worden. Solche schulischen Tätigkeiten seien dem Lehrer schon deshalb zuzumuten, weil sie nicht über das gesundheitliche Risiko hinausgehen würden, das allgemein beim Präsenzunterricht besteht. Das Gericht teilt auch nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des Lehrers hinsichtlich der Weitergabe der Testergebnisse. Diese Weitergabe sei zulässig und notwendig, um die Corona-Pandemie einzudämmen.
Aus beamtenrechtlicher Sicht ist dabei auch noch Folgendes von Interesse: Nach Ansicht des beklagten Landes könne ein Beamter die Weisung mangels Rechtschutzbedürfnis erst gar nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen, sondern sei auf eine – hier bereits negativ abgeschlossene – innerdienstliche Remonstration zu verweisen. Dem folgte das VG Trier zu Recht nicht. Würde man den Lehrer allein auf sein Remonstrationsrecht verweisen, so wäre ihm wegen der fehlenden Rechtsschutzbefugnis die Möglichkeit genommen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Dies ist nach Art. 19 Abs. 4 GG aber nicht zulässig, weil es sich hierbei um eine Weisung handelt, die wegen grundsätzlich auch nur möglicher gesundheitlicher Gefährdungen in die persönliche Rechtsstellung des Lehrers eingreift. Da eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttestung der Schüler nicht völlig ausgeschlossen werden könne, sei der Kläger (auch als Beamter) potentiell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) betroffen.
Die Weisung war jedoch in der Sache rechtmäßig (siehe oben 1.).
Fazit:
Ein kluges Urteil im Interesse von Schülern, Eltern und der Allgemeinheit.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
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