Liebe Leserin, lieber Leser,
bei dem o.g. Beschluss des BayVGH ging es um die Frage, ob die Festlegung allgemeiner Kriterien für die Vergabe von Leistungsprämien an Beamte der Mitbestimmung der Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayPVG unterliegt. Bereits die Vorinstanz1 hatte entschieden, dass hier ein Mitbestimmungsrecht gegeben ist. Die bayerische Regelung entspricht dabei sowohl § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG als auch landesrechtlichen Regelungen zum Personalvertretungsrecht.
Die wichtigste Aussage des BayVGH ist dabei, dass der Sinn und Zweck der Regelung gerade darin besteht, durch die Beteiligung des Personalrats im Interesse der „Lohngerechtigkeit“ zu handeln. Bei der Regelung von Fragen der „Lohngestaltung“ gelte es deshalb eine nicht ausreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Beschäftigten der Dienststelle zu verhindern, weshalb sich die Regelung des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayPVG nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf Beamte und damit auf alle Beschäftigten einer Dienststelle bezieht.2
Gegen diese Rechtsauslegung wird ins Spiel gebracht, dass Beamte schließlich keinen „Lohn“, sondern eben eine „Besoldung“ beziehen und die genannte Mitbestimmungsregelung somit sowohl nach dem Wortlaut, als auch nach ihrem Sinngehalt nicht auf das Beamtenrecht übertragbar sei.3
Das gesamte Beamtenrecht ist öffentlich – rechtlich ausgestaltet, das Arbeitsrecht bildet hingegen einen Teil des Privatrechts. Beamte erhalten ihre Rechtsstellung durch Verwaltungsakt (Ernennung), Angestellte durch den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages. Entsprechend erfolgt die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten durch Gesetze, die der Arbeitnehmer durch Verträge (Einzelarbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag). Dies gilt insbesondere für die finanziellen Leistungen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers, also etwa für die Besoldung der Beamten einerseits und das Arbeitsentgelt der Angestellten andererseits.
Die ablehnende Auffassung zu der einheitlichen Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes auf Beamte und Angestellte basiert im Wesentlichen auf dem „Alimentations- und Lebenszeitprinzip“ und damit auf zwei das Berufsbeamtentum maßgeblich prägenden hergebrachten Grundsätzen nach Art. 33 Abs. 5 GG. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass sich der Beamte ganz („mit voller Hingabe“, bzw. „mir vollem persönlichen Einsatz“ vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) seinem Beruf widmen kann. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum kann nach der Rechtsprechung die Aufgaben bestmöglich erfüllen, die ihm von der Verfassung zugewiesen sind (vgl. BVerwG v. 27.3.2014, Az.: 2 C 50.11). Der Dienstherr hat seinen Beamten deshalb lebenslang mit seinem Amt entsprechenden finanziellen Mittel (Besoldung, Versorgung) auszustatten. Im Gegenzug unterliegen die Beamten gewissen Einschränkungen ihrer Grundrechte, die sich aus ihrem öffentlich - rechtlichen Dienst und Treueverhältnis ergeben (Art. 33 Abs. 4 GG, § 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG).
Beispiele:
Streikverbot (BVerfG v. 12. 6. 2018, Az. 2 BvR 1738/12),
außerdienstliche Verhaltenspflichten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG),
Verbot von Nebentätigkeiten (vgl. § 99 BBG und das jeweilige Landesbeamtengesetz).
Die Entscheidung des BayVGH verdient trotz der Unterschiedlichkeit der Bezahlungssysteme und der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden gesetzlichen Ausgestaltung des Besoldungswesens für Beamte – Zustimmung.
Der Beitrag wird fortgesetzt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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