Liebe Leserin, lieber Leser,
den für die Gewährung der Leistungsprämie zuständigen Entscheidungsträgern des Dienstherrn verbleiben nach den vorgegebenen auch bei den besoldungsrechtlichen Regelungen für die Honorierung einer überdurchschnittlichen Erfüllung dienstlicher Leistungen noch wesentliche Spielräume dafür, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe sie Leistungsprämien vergeben wollen.1 Diese Spielräume sind aber für die Entwicklung genereller Vergabekriterien durch Dienstvereinbarungen geeignet.
Insofern berühren solche allgemein geltenden Vergabekriterien aber auch den Regelungszweck des Mitbestimmungstatbestandes nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayPVG (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Dieser Zweck besteht für den Arbeitnehmerbereich in der Beteiligung der Personalvertretung im Interesse der Lohngerechtigkeit. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts, sondern es sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, d. h. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung. Dieser Sinngehalt entspricht der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des BVerwG zum Personalvertretungsrecht der Arbeitnehmer (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2019, Az.: 5 PB 4/18) und es ist nicht ersichtlich, warum hier eine Unterscheidung nach den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen Angestellte – Beamte vorgenommen werden sollte.
Hierfür spricht weiterhin Folgendes: Die Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern sind dazu übergegangen, leistungsbezogene Elemente in ihre Besoldungsstrukturen aufzunehmen. So wird etwa die Bundesregierung nach § 42 a BBesG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen von Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln. Dabei wird über die Gewährung von möglichen finanziellen Vorteilen einzelner Beamter durch die jeweilige Dienststellenleitung entschieden. Es kann sich dabei aber wegen des oben beschriebenen Alimentationsgrundsatzes für Beamte immer nur um eine Mitbestimmung bei solchen leistungsbezogenen Zahlungen handeln, welche über die dem Beamten gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehen. Es ist nicht rechtmäßig, die dem Beamten zustehenden Bezüge – selbst mit seiner Zustimmung – nur anteilig auszubezahlen und den verbleibenden Rest einem leistungsorientierten System zuzuführen, der Grund für diese allgemeine Meinung besteht darin, dass Beamte schon kraft Gesetzes auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten (vgl. § 2 Abs. 3 BBesG und die entsprechenden Landesbesoldungsgesetze).
Können danach von der Dienststelle selbst eigene Kriterienkataloge für eine Prämie erarbeitet und in allgemeinen Bewertungsmaßstäben festgelegt werden, nach denen Besoldungsentscheidungen vorzunehmen sind, so unterliegen diese der Mitbestimmung des Personalrats.
Wichtig ist dabei allerdings Folgendes:
Das Mitbestimmungsrecht besteht nur in der Möglichkeit des Abschlusses einer Dienstvereinbarung, nicht hingegen hinsichtlich der Gewährung einer Leistungsprämie an einen konkreten (einzelnen) Beamten. Diese Entscheidung ist dem Dienstherrn vorbehalten.
Die nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebene Auswahl nach Leistungsgrundsätzen obliegt wie die Beurteilung allein dem Dienstherrn und seinen Entscheidungsträgern. Die Verfassungsnorm verbietet dabei leistungsfremde Kriterien (Baßlsperger, ZBR 2014, 73 ff.). Maßstab und Bezugspunkt für die Leistungen und Befähigungen des Beamten sind die auf das von ihm ausgeübte Amt bezogenen Anforderungen, wobei Beamte schon kraft Gesetzes stets zu der ihnen bestmöglichen Dienstleistung verpflichtet sind (OVG NRW v. 20.11.2002, Az.: 6 A 5645/00). Bei Angestellten ist dagegen („lediglich“) die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete durchschnittliche Leistung der Bezugspunkt (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, Rn. 320).
Die Bewertung der Leistung kann hier in aller Regel nicht mit mathematischer Genauigkeit vorgenommen werden, sondern sie enthält stets einen gewissen, nur dem Dienstherrn obliegenden Beurteilungsspielraum, dem allerdings bei Vorliegen einer Dienstvereinbarung ein gewisser Rahmen vorgegeben wird.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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