Liebe Leserin, lieber Leser,
der Entscheidung des VG Trier lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Beamter war seit Jahren mit einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung für maximal acht Stunden die Woche als Fahrlehrer tätig. Im Jahr 2020 fielen dann Unregelmäßigkeiten beim Zeiterfassungssystem auf. Es bestand der Verdacht, dass der Beamte die Buchungen manipuliert und außerdem während seiner Dienstzeiten Fahrstunden gegeben hatte. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren ergab, dass der Beamte in den letzten Jahren mehrmals im Monat während seiner Arbeitszeit und auch noch während Krankheitszeiten als Fahrlehrer arbeitete. Daraufhin erhob der Dienstherr (das Land Rheinland-Pfalz) Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Dienst. Das VG Trier gab der Klage mit folgender Begründung statt: Nebentätigkeiten während der Dienstzeit seien nie genehmigungsfähig und deshalb schon von vorne herein unzulässig. Der Beamte habe seine „beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten“ in großem Umfang verletzt. Er habe seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine „Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse.“ Da der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, sei er deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das mehrfache Täuschen über die tatsächliche Dienstzeit („falsches Stempeln“) stellt bereits alleine einen Tatbestand dar, der mit einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (OVG NRW v. 1.12.2021 – 3d A 4611/19.O). Erschwerend kommt hier auch noch hinzu, dass der Beamte die in betrügerischer Weise geschaffene Freizeit auch noch zu Erwerbszwecken nutzte.
Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Beamter während seiner Dienstzeit generell keiner Nebentätigkeit nachgehen darf. Hierzu bestimmt etwa Art. 81 Abs. 4 BayBG:
„Nebentätigkeiten, die nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wurden oder bei denen der oder die Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit nicht anerkannt hat, dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.“
Das Verbot der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit gilt aber nur so weit, als Arbeitszeitregelungen mit Präsenzpflicht bestehen.
Damit gilt es schon einmal nicht für Richter.
Für Lehrer und Hochschullehrer besteht das Verbot nur für im Stundenplan festgelegte Unterrichtsstunden und für sonstige zeitlich festgelegte Pflichten (z.B. Aufsicht).
Bei einer in Gleitzeit zu erbringenden Dienstleistung sind Nebentätigkeiten nur in den Kernzeiten generell untersagt; im Übrigen nur dann, wenn der Beamte eine Zeitgutschrift geltend macht.
Die Regelung ist dabei nur unter dem Aspekt des „Ansehens der Verwaltung“ (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG und das jeweilige Landesbeamtenrecht) verständlich.
Man muss hier sehen: Ein Beamter; der für die ordnungsgemäße und sogar bestmögliche Erledigung seiner Dienstaufgaben nur einen Teil der Arbeitszeit benötigt, verletzt grundsätzlich noch nicht seine dienstlichen Aufgaben – und insbesondere nicht seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 34 Abs. 1 BeamtStG) – wenn er die restliche Zeit seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz für private Zwecke nutzt.
Dies gilt sowohl, wenn sich der Beamte durch eine rasche Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten von seinen Kollegen abhebt, als auch dann, wenn er durch die mit seinem Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht (voll) ausgelastet ist.
So wird man etwa die Ausübung von an sich zulässigen Nebentätigkeiten während eines Bereitschaftsdienstes vonseiten des Dienstherrn selbst dann nur schwerlich untersagen können, wenn diese mit einer Präsenzpflicht verbunden ist (siehe oben 2a). Der Beamte kann sich nur dann mit voller Hingabe seiner dienstlichen Aufgaben widmen, wenn solche Aufgaben vorhanden sind, was wiederum eine Frage der dem Dienstherrn obliegenden Organisation ist.
Hier ist in der Praxis der Personalverwaltungen jedenfalls dann keine restriktive Umsetzung angezeigt, wenn der Beamte seine anstehenden Aufgaben bestmöglich erfüllt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 81 BayBG, Rn. 90ff.
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