Liebe Leserin, lieber Leser,
das Gesetz enthält wesentliche Neuerungen. Durch das BayHIG werden die bayerischen Hochschulen mehr als bisher in die freie Wirtschaft eingebunden, weil sie nach der Verlautbarung des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst „ihr volles Potential als Schrittmacher des gesamtgesellschaftlichen Fortschritts entfalten können, ihren erweiterten Bildungsauftrag in zeitgemäßer Weise wahrnehmen und durch Innovation und Transfer die Erwartungen und Bedürfnisse von Staat und Gesellschaft in sozialer, kultureller, ökologischer und ökonomischer Hinsicht noch besser erfüllen sollen“.
1. Bayerische Hochschulen sind nach § 1 Abs. 2 BayHIG:
die Universitäten in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Passau, Regensburg und Würzburg sowie die Technischen Universitäten in München und Nürnberg,
die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Ansbach, Coburg, Hof, Kempten, Landshut, München, Neu-Ulm, Weihenstephan-Triesdorf sowie die Technischen Hochschulen in Amberg-Weiden, Aschaffenburg, Augsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Würzburg-Schweinfurt sowie
die Kunsthochschulen, und zwar die Akademien der Bildenden Künste in München und Nürnberg, die Hochschule für Musik und Theater München, die Hochschulen für Musik in Nürnberg und Würzburg und die Hochschule für Fernsehen und Film in München.
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften traten an die Stelle der früheren „Fachhochschulen“.
Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (früher: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, noch früher: Beamtenfachhochschule) ist vom Geltungsbereich des BayHIG ausgenommeni. Ihre Dozenten fallen damit nicht unter den Begriff Hochschullehrer des Art. 57 BayHIG. Im Vordergrund steht hier vielmehr eine Ausbildung „von der Praxis für die Praxis“, und diese Handhabung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt.
2. Das BayHIG enthält in seinem Kapitel 5 (Art. 52ff. BayHIG) zwar für das Hochschulpersonal weitgehend die bisher im BayHSchPG enthaltenen Regelungen, allerdings bestehen auch hier wesentliche Neuerungen.
Einige Beispiele:
Neben der bewährten Ausschreibung und dem anschließenden Berufungsverfahren wurde als weiterer Regelfall die „Direktberufung“ definiert. Hier wurde als neues Instrument die „Exzellenzberufung“ für fachlich besonders hoch qualifizierte Professoren eingeführt (Art. 66 Abs. 8 BayHIG), die eine noch schnellere und einfachere Berufung herausragender Wissenschaftler durch den Präsidenten unter Einbindung des jeweiligen Fakultätsrats ermöglicht.
Freigewordene Professuren können mit dem Tenure-Track-Verfahren ausgeschrieben werden. Dieses Verfahren dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und verbessert dessen Chancen auf unbefristete Stellen. Dabei wird der Wissenschaftler zwar zunächst von einer Hochschule nur befristet eingestellt, er erhält aber – nach erfolgreicher Bewährungsphase (sog. Tenure Track) – im Anschluss eine dauerhafte Professur.
Die Hochschulen haben die Möglichkeit, Professoren eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung zu übertragen (Forschungsprofessuren bzw. Schwerpunktprofessuren; Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayHIG). Forschungsfreisemester sind weiterhin möglich (Art. 61 BayHIG).
Eine wesentliche Neuerung besteht auch in der Einführung der Kategorie „Nachwuchsprofessur“ (Art. 64 BayHIG) als Vorbereitung auf eine Professorentätigkeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Die Nachwuchsprofessur bildet dabei ein Pendant zur Juniorprofessur an den Universitäten.
3. Die Dozenten der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD) fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BayHIG. Lehrkörper an der HföD werden als normale Verwaltungsbeamte nach der Besoldungsordnung A besoldet, was im Einzelfall sogar einen finanziellen Vorteil gegenüber der bei Professoren bestehenden Besoldungsgruppe W bedeutet.
Der Grund für diese Sonderstellung ist darin zu sehen, dass an den einzelnen Fachbereichen der HföD nicht nur im Nebenamt, sondern auch im Hauptamt Lehrpersonen des gehobenen bzw. höheren Dienstes (bzw. der dritten und vierten Qualifikationsebene) – auch als (frühere) Aufstiegsbeamte – unterrichten, die aus der Praxis kommen, ohne selbst jemals eine wissenschaftliche Ausbildung an einer allgemeinen Hochschule erhalten zu haben. Dies gilt im Übrigen auch für (ehemalige) Beamte, die sich in den Fachministerien für die Einführung der Bachelor- und Masterabschlüsse eingesetzt hatten.
Hinweis:
Einzelheiten zum neuen Bayerischen Hochschulrecht finden Sie bei Weiß/Niedermaier/ Summer in Rn. 26ff. zu § 61 BeamtStG.
Eine erste Übersicht finden Sie weiterhin unter: Einzelheiten
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu:
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 26ff. zu § 61 BeamtStG
i Art. 24 Satz 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) lautet:
„Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen.“ Hierbei geht es um das von einigen Fachbereichen angestrebte (aber wohl nach der Zielsetzung der HföD eher sinnlose) Akkreditierungsverfahren.
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