Liebe Leserin, lieber Leser,
der Beitrag der letzten Woche endete mit folgender Bemerkung:
„Ein Beamter ist wegen seiner besonderen Rechtsstellung nicht nur 24 Stunden am Tag Beamter, bestimmte Pflichten bestehen sogar noch im Ruhestand.“
Die gesetzliche Grundlage für diese Aussage ergibt sich aus § 47 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 77 BBG für Bundesbeamte.
So wie sich für Beamte im aktiven Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmte außerdienstliche Pflichten ergeben (Beispiele: Mäßigung und Zurückhaltung hinsichtlich politischer Äußerungen nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), so bestehen nach § 47 Abs. 2 BeamtStG auch Pflichten, die das aktive Beamtenverhältnis überdauern:
§ 47 Abs. 2 BeamtStG lautet:
„Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten…. gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. ……
Hinsichtlich des Verstoßes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kann auf den Beitrag der vergangenen Woche (siehe oben) verwiesen werden.
Darüber hinaus bestehen auch noch folgende Pflichten:
§ 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dienstlicher Angelegenheiten und Herausgabe von dienstlichen Unterlagen,
§ 41 BeamtStG: Einschränkung von Tätigkeiten, die dem dienstlichen Interesse widersprechen,
§ 42 BeamtStG: Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf das frühere Amt.
Hierbei handelt es sich um Pflichten, die einem pensionierten Beamten vornehmlich nach dem allgemeinen Wertesystem im Interesse der Öffentlichkeit auferlegt sind.
Jede Pflicht würde aber wohl ins Leere laufen, wenn keine Reaktionsmöglichkeit des (früheren) Dienstherrn bestünde.
Für Ruhestandsbeamte sehen die Disziplinarvorschriften des Bundes und der Länder zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor und zwar
die völlige Aberkennung der Versorgungsbezüge als gravierendste Disziplinarmaßnahme (§ 12 BDG; siehe den Beitrag der letzten Woche) und
die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 BDG).
Die Kürzung des Ruhegehalts ist dabei die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
Welche der beiden Maßnahmen in Frage kommt, bestimmt sich auch bei Ruhestandsbeamten nach § 13 BDG. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht stets nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Einem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt danach aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). In diesem Fall ist er jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 SGB VI nachzuversichern.
Fazit:
Die weit verbreitete Meinung: „Im Ruhestand ist der Beamte endlich frei und kann alles tun, was ihm gerade einfällt!“ trifft eben gerade nicht zu.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
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