Liebe Leserin, lieber Leser,
Zweifel an der Verfassungstreue genügen, um die Bewerbung um eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis abzulehnen. In dem oben genannten Vordruck wird den Bewerbern folgender Hinweis gegeben:
„Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Der Absolutheitsanspruch sowie die totale Disziplinierung und Unterwerfung unter die Ziele der Organisation führen zu einem Konflikt mit den Dienstpflichten eines Beamten oder eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. Sie können Zweifel begründen, ob Personen, die in Beziehungen zu dieser Organisation stehen, die Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst besitzen.“
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind nach Art. 33 Abs. 3 GG unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Dabei hat das BAG (Beschluss v. 23.3.1995 – 5 AZB 21/94 -) festgestellt, dass „Scientology“ weder eine Religionsgemeinschaft, noch eine Weltanschauung sei, sondern vielmehr vorrangig kommerzielle Zwecke verfolge, wobei die religiöse Motivation lediglich als Vorwand für diese Ziele diene.
Scientology wird in Bayern als „Extremismus sonstiger Art“ eingestuft. Insofern hat derjenige, der sich zu dieser Ideologie bekennt, wie etwa Nokiel (RiA 2021, 197/201) ausführt, keinerlei Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt.
Aus einer Reihe von Festlegungen und dem Selbstverständnis der Organisation ergeben sich außerdem wesentliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Organisation, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben (so der o.g. Vordruck).
Bejaht deshalb ein Bewerber seine Beziehungen zur Scientology-Organisation, so kann und wird dies Zweifel an seiner Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis begründen. Nach der bayerischen Verwaltungspraxis scheidet die Einstellung zwar nicht generell aus, aber es ist dem Bewerber in einem Gespräch Gelegenheit zu geben, diese Zweifel auszuräumen. Distanziert sich der Bewerber im Gespräch nicht hinreichend und glaubhaft von den Zielen und Aussagen der Organisation, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen.
Beziehungen zur Scientology-Organisation in diesem Sinne sind nicht nur von einer formellen Mitgliedschaft abhängig, sondern können z. B. auch durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen, die Arbeit nach den Methoden der Organisation oder durch deren Unterstützung zum Ausdruck kommen.
Wird bekannt, dass ein Beamter während seines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses in Beziehungen zur Scientology-Organisation steht, ist zu prüfen, ob er die notwendige Verfassungstreue besitzt. Hat er in diesem Zusammenhang Dienstpflichten verletzt, so ist gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Beamte auf Widerruf und auf Probe werden entlassen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
PS: Im Internet gibt es zahllose Veröffentlichungen, die sich mit der Problematik der Scientology befassen.
Ein Beispiel:
„Daran glauben Mitglieder der Sekte wirklich!“; zu finden unter:
https://web.de/magazine/wissen/scientology-glauben-mitglieder-sekte-31295794
Lesen Sie dazu auch die Beiträge
Reichsbürger im öffentlichen Dienst
Siehe dazu insbesondere:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 139ff. zu § 7 BeamtStG
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