Liebe Leserin, lieber Leser,
einer Ex-Verwaltungsmitarbeiterin an der UDE wird vorgeworfen, für Geld Noten manipuliert zu haben. Für die Dienstherren der neu ernannten Beamten stellt sich nunmehr die Frage, welche Konsequenzen die erschlichenen Prüfungsnoten für das Beamtenverhältnis haben.
Bei Handlungen, die ausschließlich vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Widerruf) begangen wurden, kommt eine Entlassung nicht in Frage.
Richtigerweise wurde die ursprüngliche Ernennung vielmehr nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückgenommen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG lautet:
„Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.“
aa) Arglistige Täuschung
Eine arglistige Täuschung liegt hier ohne jeden Zweifel vor. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Einstellung in ein Beamtenverhältnis nicht nur das Bestehen der Laufbahnprüfung, sondern auch eine bestimmte „Staatsnote“ voraussetzt.
bb) Spätere Entdeckung der Täuschungshandlung
Selbst wenn die Täuschungshandlung erst nach Jahren entdeckt worden wäre, träte keine Verjährung ein, denn nach den beamtenrechtlichen Vorgaben scheidet eine Rücknahme nur aus, wenn der Dienstherr nach einem gesetzlich bestimmten Zeitablauf (in Bayern wären dies sechs Monate nach Art. 21 Abs. 2 BayBG)
... „von der Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat“.
cc) Unwirksamkeit von Anfang an
Die Rücknahme der Ernennung erfolgt nach § 12 Abs. 1 BeamtStG „mit Wirkung für die Vergangenheit“ und hat die Unwirksamkeit der Ernennung „von Anfang an“ zur Folge.
dd) Obligatorische Rücknahme
Der Dienstherr darf auch nicht von der Rücknahme der Ernennung absehen. Im Falle einer arglistigen Täuschung liegt ein „gebundenes Verwaltungshandeln“ vor, weil § 12 Abs. 1 BeamtStG bestimmt:
„Die Ernennung ist zurückzunehmen“.
Es wäre auch denkbar, dass eine Prüfung ohne die Täuschung erst gar nicht bestanden wäre oder wieder aberkannt wurde (siehe dazu den Beitrag):
Smartphone und Unterschleif bei Prüfungen
In diesem Fall würde die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG erforderliche Laufbahnbefähigung fehlen und die ohne Wissen dieses Umstands vorgenommene Einstellung wäre die Ernennung eines „anderen Bewerbers“ (vgl. § 22 BLV und - etwa für Bayern - Art. 6 Abs. 3 LlbG). Da für die Ernennung eines „anderen Bewerbers“ die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 LlbG) und diese bei der Einstellung nicht vorlag, wäre die Ernennung auch nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG zurückzunehmen:
Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn…
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.
aa) Auswirkung auf anschließende Ernennungen
Rücknahme und die damit begründete Unwirksamkeit der (ersten) Ernennung hätte automatisch auch die Unwirksamkeit der folgenden, darauf aufbauenden Ernennungen (Ernennung zum Beamten auf Probe, Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderungen) zur Folge.2
bb) Spätere Nachholung der Prüfung
Bei einer Nachholung und dem Bestehen der Laufbahnprüfung zu einem späteren Zeitpunkt stellt sich bei der Bewerbung für eine (neue) Ernennung die Frage nach der charakterlichen Eignung. Hier steht es zwar im Ermessen jedes (aufnehmenden) Dienstherrn, den Bewerber in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen oder eine Einstellung abzulehnen, aber das gravierende Fehlverhalten wird „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ dazu führen, auch eine spätere Einstellung zu verweigern!
Fazit:
Ehrlich währt am längsten!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
Literaturhinweis:
Lexikon Beamtenrecht, Stichwörter: Anderer Bewerber; Arglistige Täuschung, Rücknahme der Ernennung
Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 12 BeamtStG, Rn. 5 ff.
2 Baßlsperger,Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 8, Rn. 42
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