Liebe Leserin, lieber Leser,
bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen (vgl. § 44 Abs. 5 BBG und das entsprechende Landesrecht, z.B. Art. 65 Abs. 2 S. 1 BayBG; § 33 Abs. 1 LBG NRW; § 36 Abs. 1 S. 1 HBG).
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung des § 44 Abs. 5 BBG und des entsprechenden Landesrechts durch Erlass einer entsprechenden Weisung an den Beamten Gebrauch gemacht werden soll, steht dabei im Ermessen des Dienstvorgesetzten.
Beispiel:
Hat der Dienstvorgesetzte wegen der Schwere der Erkrankung des Beamten bereits ein vollständiges Bild, so erübrigt sich auch eine Untersuchung (Beispiel: schwere und fortdauernde Lähmung nach einem Unfall).
Bestehen dagegen „nur“ Zweifel an der Dienstfähigkeit (siehe unten), so muss der Dienstvorgesetzte eine solche Untersuchung veranlassen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Beamte sich selbst – z.B. wegen einer privatärztlichen Auskunft – für dienstfähig hält, oder im umgekehrten Fall, wenn er seine Ruhestandsversetzung selbst beantragt hat (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG).
Der Beamte ist dann gesetzlich verpflichtet, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil entschieden, dass es sich bei einer solchen Anordnung der ärztlichen Untersuchung im Vorfeld einer Ruhestandsversetzung nicht um einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG handelt, gegen den sich der Beamte nur sehr beschränkt gerichtlich zur Wehr setzen kann (BVerwG v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 -). Er muss ihr also Folge leisten.
Grund:
Es handelt sich um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung (OVG N-W v. 20.9.2019 – 1 B 1858/18). Beamte sind verpflichtet, solche Anordnungen auszuführen und zu befolgen.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen können Beamte dabei nur unverzüglich auf dem Dienstweg geltend machen (§ 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG).
Materielle Voraussetzung der Aufforderung an den Beamten, sich ärztlich oder amtsärztlich untersuchen zu lassen ist nach dem Beamtenrecht nur, dass sich Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben und dass deswegen die Versetzung in den Ruhestand erwogen wird.
Aus der gesetzlichen Vorgabe bestehender Zweifel ergibt sich also:
Der Dienstvorgesetzte muss zum einen nicht von der Dienstunfähigkeit überzeugt sein (Schrapper/Günther, LBG NRW, § 33, Rn. 2);
er darf zum anderen aber – etwa bei offensichtlichen Fällen – auch noch kein klares Bild gewonnen haben (Hebeler in Battis, BBG, § 44 BBG 8).
Die Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit müssen sich im Ausgangspunkt auf das abstrakt-funktionelle Amt – also auf die möglichen Einsatzbereiche des Beamten und nicht auf seine jetzt gerade ausgeübte Tätigkeit – beziehen (siehe: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand).
Ob die Zweifel des Dienstvorgesetzten berechtigt oder unbegründet sind, soll dann aber gerade durch die Untersuchung geklärt werden.
Anhaltspunkte für solche Zweifel können sich dabei ergeben:
Berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen insbesondere dann, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben
entweder nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte (qualitativ) oder
in einer nicht mehr als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestmenge (quantitativ) erbringen kann.
Der Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten könnte sich dabei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die – je für sich betrachtet – diesen Zweifel nicht begründen könnten. Das kann unabhängig davon festgestellt werden, ob der Beamte dem Dienst bereits über längere Zeit oder zum wiederholten Male ferngeblieben ist.
In einem weiteren Beitrag dieser Reihe wird dargestellt werden, welchen Inhalt die Untersuchungsanordnung des Dienstherrn aufweisen muss um rechtmäßig zu sein.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweise:
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular