Liebe Leserinnen, liebe Leser,
es war lange Zeit strittig, ob auch Beamte aufgrund Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung besitzen. Diese Frage ist nunmehr aber eindeutig zugunsten der Beamten geklärt worden.1 Die entspre-chenden Grundsatzentscheidungen der Gerichte sind rundum zu begrüßen. Sie wurden mittlerweile auch vom BVerfG bestätigt.2
Die einzelnen Punkte des Abgeltungsanspruchs werden in dem Fachbeitrag Urlaubsabgeltung bei Beamten – der aktuelle Stand ausführlich dargestellt.
Hierbei fällt allerdings ein Widerspruch auf:
Hier staunt der Laie und der Fachmann wundert sich:
Wenn der Verfall des Abgeltungsanspruchs damit begründet wird, dass der Urlaubszweck („Erholung“) für den zurückliegenden Zeitraum nicht mehr erreichbar ist und damit in der Konsequenz kein Erfordernis mehr für eine finanzielle Abgeltung besteht, so fragt es sich doch eigentlich, wie denn der Urlaubszweck noch erreicht werden könnte, wenn der Beamte bereits aus dem Leben geschieden ist?
Man sollte deshalb beim Verfall des Abgeltungsanspruchs wohl besser nicht auf den Urlaubszweck, sondern alleine auf die grundsätzliche Bedeutung des „Verfalls“ abstellen:
Bei einem „Verfall“ entfällt (wie der Name bereits vermuten lässt) schon die Rechtsgrundlage (= Urlaubsanspruch) für eine finanzielle Abgeltung, sodass ein entsprechender Anspruch bereits vom Ansatz her nicht mehr besteht.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Hinweis: Siehe hierzu insbesondere den Fachbeitrag:
Urlaubsabgeltung bei Beamten – der aktuelle Stand
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1 Sowohl der EuGH (Entscheidung vom 3.5.2012 , Az.: C 337/10, ZBR 2012, 342ff.) als auch das BVerwG (Entscheidung v. 31.1.2013, Az.: 2 C 10 / 12, ZBR 2013, 200ff.) haben mittlerweise die für das Arbeits-recht geltenden Abgeltungsregelungen auf das Beamtenrecht übertragen.
2 BVerfG v. 15.5.2014, Az.: 2 BvR 324/14.
3 Vgl. § 7 EUrlV.
4 EuGH, Urteil vom 22. 11 2011 - Rs. C-214/10, siehe auch BVerwG v. 31.1.2013, Az.: 2 C 10 / 12, ZBR 2013, 200ff. BVerwG v. 9.4.2014, Az.: 2 B 95/13.
5 EuGH vom 12.6.2014 Az.: C 118/13, DB 2014, 1437.
Zur Urlaubsabgeltung siehe:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 93 BeamtStG, Rn. 64 ff. |
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