Liebe Leserin, lieber Leser,
der Fall des Beamten – nennen wir ihn Xaver Pframminger (Xaver P.) – wurde von unserem Leser wie folgt geschildert:
Gegen Xaver P. – der seit einigen Wochen unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben und vermutlich ausgewandert war – wurde im Sommer 2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und anschließend eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhoben. Noch während des Disziplinarverfahrens war Xaver P. am 1.11.2021 verstorben, worüber weder die Disziplinarbehörde noch das Disziplinargericht und auch nicht der Rechtsvertreter des Beamten – an welchen die behördlichen und gerichtlichen Zustellungen erfolgten – Kenntnis erhalten hatte.
Im gerichtlichen Verfahren wurde vom Disziplinargericht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, die Rechtsmittelfrist lief Anfang des Jahres 2022 ab. Der Dienstherr erfuhr aber erst anschließend vom Tod des Xaver P.
Der Witwe (Maria P.) und der einzigen Tochter (Josefa P.) des Xaver P. stellt sich nunmehr die Frage, ob sie noch Rechte aus dem früheren Beamtenverhältnis herleiten können. Ein Ehe- und Erbvertrag bestand nicht.
Dabei gilt es zu unterscheiden:
Maria P. und Josefa P. sind gesetzliche Erben des Xaver P. (§ 1924 Abs. 1 BGB, § 1931 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Sie sind damit Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) auch hinsichtlich der Besoldung. Da der Beamte dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. § 96 BBG und das entsprechende Landesbeamtenrecht), verliert er die Ansprüche auf Besoldung (§ 9 BBesG). Damit bestehen keine aus dem Erbrecht abgeleiteten Ansprüche. Als Gesamtrechtsnachfolger haften die beiden aber auch für etwaige Ansprüche des Dienstherrn.
Weiterhin sind die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung (§§ 16ff. BeamtVG) zu prüfen.
Durch den Tod des Beamten wurde das Beamtenverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist damit gegenstandslos geworden. Die Einstellung im Falle des Todes des Beamten erfolgt grundsätzlich unabhängig von dem hypothetischen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Eine solche Einstellung hatte nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BDG zu erfolgen. Das Urteil des Disziplinargerichts wurde durch den Tod gegenstandslos und konnte damit nicht rechtskräftig werden. Einer Aufhebung bedarf es nicht (so zum Strafrecht: BGH, Beschl. v. 28.5.2020 – 1 StR 464/19).
Damit bleibt die Versorgung der Hinterbliebenen selbst dann unberührt, wenn – wie hier – ein entsprechendes Urteil auf Entfernung aus dem Dienst tatsächlich erfolgte.
Maria P. und Josefa P. können also ihre Versorgungsansprüche gegenüber dem (früheren) Dienstherrn des Beamten so geltend machen, wie sie zum Zeitpunkt des Todes des Josef P. gegeben waren.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint nach den Osterferien am 25.4.2022.
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