Orientierungssätze
- § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD-Ost bezieht alle gemeindepädagogischen Beschäftigten, die an staatlichen oder nicht kirchlichen privaten Schulen Religionsunterricht erteilen, in den Geltungsbereich der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte ein. Darauf, ob diese Tätigkeit mindestens 50 % der Arbeitszeit des Beschäftigten umfasst, kommt es nicht an. § 41 Nr. 1 KAVO EKD-Ost verlangt kein Mindestmaß für die Tätigkeit der Erteilung von Religionsunterricht. § 12 KAVO EKD-Ost ist insoweit abbedungen.
- Die Eingruppierung der Lehrkräfte ist in § 41 Nr. 4 KAVO EKD-Ost abschließend geregelt. Dadurch werden die Eingruppierungsbestimmungen der Entgeltordnung zur KAVO EKD-Ost verdrängt.
- § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD-Ost regelt jedoch nicht die Eingruppierung der gemeindepädagogischen Beschäftigten, die als Dienstnehmer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen. Der von dieser Bestimmung vorausgesetzte Gestellungsvertrag ist mit dem Land Brandenburg nicht geschlossen. Insoweit enthält das kirchliche Eingruppierungsrecht eine Regelungslücke. Dies führt zu einem Anspruch der betroffenen Beschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung.
Weiterführender Hinweis:
Der Senat konnte aufgrund fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts das Regelungswerk, aus dem die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zu ermitteln ist, nicht festlegen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 20.9.2017 – 6 AZR 345/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.