Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen – kirchlicher Arbeitgeber – Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter

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BAG vom 15.6.2017 – 7 AZB 56/16: In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen für ein Verfahren über Beteiligungsrechte der bei einem kirchlichen Arbeitgeber gewählten Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG bedarf keiner Rechtswegrüge. Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig, kann es dies nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG auch ohne Rüge vorab aussprechen. Die Erhebung einer Rechtswegrüge hat nur zur Folge, dass das Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG verpflichtet ist, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

  2. Macht eine bei einem kirchlichen Arbeitgeber gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Beteiligungsrechte geltend, steht einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten nicht entgegen, dass die Beteiligten in diesem Verfahren auch darüber streiten, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die Sachanträge berufen ist. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 GVG ist insoweit zu unterstellen, dass die Sachentscheidung der staatlichen Gerichtsbarkeit zufällt. Das bei unterstellter Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit zuständige Gericht hat daher darüber zu befinden, ob die staatliche oder die kirchliche Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über die Sachanträge zuständig ist.

  3. Zur Entscheidung der Frage, ob eine Streitigkeit über ein Beteiligungsrecht einer nach kirchenrechtlichen Regelungen gebildete Schwerbehindertenvertretung in die Zuständigkeit der staatlichen oder der kirchlichen Gerichte fällt, ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG das Arbeitsgericht zuständig.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

 

 

BAG vom 15.6.2017 – 7 AZB 56/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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