Mit dem bereits am 30. Oktober 2018 vereinbarten Abschluss setzen die Tarifvertragsparteien zügig das vom Bundestag am 9. November 2018 beschlossene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) um.
„Die Einbeziehung der Auszubildenden bei den Gesundheitsberufen in den TVAöD-Pflege mit einem eigenen Ausbildungsentgelt erhöht die Attraktivität dieser Ausbildungsberufe erheblich. Damit tun wir etwas für den Nachwuchs in den Gesundheitsberufen und wirken so auch an dieser Stelle dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegen. Auf diesem zukunftsweisenden Weg wollen wir weitergehen“, so Dr. Dirk Tenzer, Vorsitzender des Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen der VKA.
Der Gruppenausschuss hatte der Tarifeinigung unter der Maßgabe zugestimmt, dass diese nur dann wirksam werden darf,
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, profitieren Schülerinnen/Schüler nach dem Diätassistentengesetz, dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Orthoptistengesetz und dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin. Sie werden dann ab dem 1. Januar 2019 die in der Tarifeinigung vom April 2018 vereinbarten Ausbildungsentgelte erhalten.
Sollten die vorstehenden Maßgaben nicht innerhalb der noch bis zum 14. Dezember 2018 laufenden Erklärungsfrist (Ziffer 4 der Tarifeinigung) erfüllt sein, wird die VKA die Tarifeinigung widerrufen.
Quelle: Presseinformation der VKA vom 13.11.2018
Hinweis:
Auch zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion ist es am 30.10.2018 in den Tarifverhandlungen zu schulischen Ausbildungsverhältnissen in den Gesundheitsberufen zu einer Einigung gekommen.
Diese Tarifverhandlungen waren bereits im April 2017 aufgenommen worden und beruhten auf einer Verhandlungszusage aus der Lohnrunde 2017. Zwischenzeitlich waren die Verhandlungen über einen längeren Zeitraum wegen Streiks an den Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen ausgesetzt worden.
Es soll ein eigenständiger Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen abgeschlossen werden, der inhaltlich grundsätzlich dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) entspricht, jedoch mit der Abweichung, dass die Höhe der Ausbildungsvergütung um rund 100 Euro niedriger liegt. Zulagen nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage 4) sollen nicht gezahlt werden. Betroffen sind Auszubildende bei einer Universitätsklinik, die unter den Geltungsbereich des TV-L fällt.
Außerdem haben sich die Tarifvertragsparteien darüber geeinigt, Auszubildende zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter in den Geltungsbereich des TVA-L Pflege aufzunehmen.
Auch diese Tarifeinigung auf Länderebene soll – bei einer Erklärungsfrist bis zum 14.12.2018 – am 1.1.2019 in Kraft treten.
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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