Erläuterungen1Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen mit Entgeltfortzahlung – § 29 Abs. 1 TVöD1.1Zweck der Regelung/Früheres Tarifrecht1.2Verhältnis zu § 616 BGB1.2.1Verhältnis zum PflegeZG1.3Freistellungstage1.4Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes – Buchst. a1.5Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils – Buchst. b1.6Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort – Buchst. c1.725- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum – Buchst. d1.8Schwere Erkrankung eines Angehörigen, Kindes oder einer Betreuungsperson – Buchst. e1.8.1Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt – Doppelbuchst. aa1.8.2Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat – Doppelbuchst. bb1.8.3Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn der Beschäftigte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss – Doppelbuchst. cc1.8.4Gemeinsame Fragen, Höchstbegrenzung1.8.5Übertarifliche Regelungen des Bundes1.9Ärztliche Behandlung des Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss – Buchst. f2Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, § 29 Abs. 2 TVöD2.1Inhalt der Regelung, früheres Tarifrecht2.2Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten – § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD2.2.1Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bei Parlamentswahlen2.2.2Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter2.2.3Wahrnehmung amtlicher Termine2.2.4Heranziehung zum Dienst in Notfällen2.2.5Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen2.2.6Wahrnehmung sonstiger Pflichten ohne Anspruch nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD2.3Unmöglichkeit der Pflichtenerfüllung außerhalb der Arbeitszeit2.4Geltendmachung von Entgeltersatzansprüchen3Arbeitsbefreiung in sonstigen dringenden Fällen unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen – § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD3.1Sonstige dringende Fälle3.2Kein Rechtsanspruch3.3Zeitliche Begrenzung auf drei Arbeitstage3.4Außertarifliche Arbeitsbefreiung im Bereich des Bundes3.4.1Anwendung der Sonderurlaubsverordnung3.4.2Teilnahme an der NAKO-Studie3.4.3Arbeitsbefreiung bei akuten Hochwasserkatastrophen3.4.4Nicht hauptamtliche Tätigkeiten in kommunalen Vertretungen4Kurzfristige Arbeitsbefreiung in begründeten Fällen bei Verzicht auf Entgelt – § 29 Abs. 3 Satz 2 TVöD mit Protokollerklärung5Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen und an Tarifverhandlungen, § 29 Abs. 4 TVöD5.1Unbedenklichkeit5.2Frühere Regelungen5.3Freistellung von gewählten Vertretern für Tagungen – § 29 Abs. 4 Satz 1 TVöD5.4Freistellung zur Teilnahme an Tarifverhandlungen – § 29 Abs. 4 Satz 2 TVöD6Tätigkeit in Ausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz und in Organen von Sozialversicherungsträgern, § 29 Abs. 5 TVöD6.1Allgemeines6.2Frühere Regelungen6.3Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz6.4Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern7Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt8Gesetzliche Arbeitsbefreiungstatbestände8.1Mutterschutzgesetz8.2Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz8.2.1Pflegezeitgesetz8.3Freizeit zur Stellensuche nach § 629 BGB8.4Freistellung zur Arbeitsplatzsuche nach § 2 SGB III8.5Freistellungsvorschriften des Behindertenrechts – SGB IX8.6Freistellungsvorschriften der Personalvertretungsgesetze und des Betriebsverfassungsgesetzes8.6.1Personalvertretungsgesetze8.6.2Betriebsverfassungsgesetz8.6.2.1Freistellung von der beruflichen Tätigkeit8.6.2.2Arbeitsbefreiung in anderen Fällen8.7Frauenfördergesetze/Gleichstellungsgesetze8.8Bildungsurlaub/BildungsfreistellungAnhang 1Bildungsurlaub/BildungsfreistellungAnhang 2Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)Anhang 3Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG)Anhang 4Erläuterungen zur Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz