Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Soweit der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegt (siehe dazu Erl. 5.1), hat er dabei die im Vorfeld oder nach erfolgter Anordnung geäußerten (abweichenden) Urlaubswünsche der Beschäftigten – soweit möglich – zu berücksichtigen. Wenn eine Beschäftigte bereits vor der Anordnung des Urlaubs abweichende Urlaubswünsche geäußert hat oder nachträglich der Anordnung des Erholungsurlaubes widerspricht und dabei einen konkreten (abweichenden) Urlaubswunsch äußert, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er diesen Wunsch erfüllen kann oder ob diesem Wunsch beachtliche dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen (vgl. hierzu Erl. 5.3.1 und 5.3.2). Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber den Urlaub entsprechend dem geäußerten abweichenden Urlaubswunsch zu genehmigen.