43 | Für den Bereich der Verkehrsflughäfen sowie für andere von § 1 Abs. 1 TV COVID erfasste Unternehmen in der Luftverkehrsbranche gilt dieser Tarifvertrag abweichend von § 1 Abs. 3 TV COVID auch dann nicht, wenn eine betriebliche Vereinbarung nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags geschlossen wird, soweit der Abschluss dieser betrieblichen Vereinbarung spätestens bis 15.5.2020 erfolgt ist oder erfolgt. Die Verlängerung einer bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags bereits bestehenden betrieblichen Vereinbarung ist demgegenüber auch über den 15.5.2020 hinaus möglich. |
45 | Führt eine solche betriebliche Vereinbarung im Flughafenbereich nicht dazu, dass mindestens ein Nettoentgelt in Höhe von 80 % des bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts der Beschäftigten gesichert wird, gilt diese betriebliche Vereinbarung mit der Maßgabe fort, dass den Beschäftigten ab dem 16.5.2020 während der Kurzarbeit, unter Einbeziehung des Kurzarbeitergelds, ein nach § 5 TV COVID auf 80 % des bisherigen Nettoentgelts aufgestocktes Nettoentgelt zu zahlen ist. Die übrigen Regelungen dieses Tarifvertrags finden keine Anwendung. Die betriebliche Vereinbarung gilt im Übrigen unverändert fort. |
47 | Soweit es dennoch zu keinen entsprechenden Abschlüssen auf der betrieblichen Ebene kommt, gilt dieser Tarifvertrag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV COVID nur eine Aufstockung auf 80 % des bisherigen Nettoentgelts zu erfolgen hat. |
47.1 | Gemäß PE zu § 1 Abs. 3 und 4 TV COVID gilt die Regelung in Abs. 4 auch, sofern eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung nochmals verlängert wird. Auch während der Geltung des TV COVID wird kann also eine bestehende Betriebsvereinbarung fortgeführt werden. |