118.1 | Dies gilt auch für die Bemessung des Leistungsentgelts. § 5 Abs. 5 TV COVID stellt klar, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag nicht um monatliches Entgelt handelt. Daher ist der Aufstockungsbetrag nach der Protokollerklärung zu § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD bei der Bildung des Leistungsbudgets nicht zu berücksichtigen. Dies gilt in gleicher Weise für das Kurzarbeitergeld, bei dem es sich um eine staatliche Lohnersatzleistung handelt und das somit ebenfalls nicht Bestandteil der bei dem Leistungsbudget nach § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD zu berücksichtigenden ständigen Monatsentgelte ist (vgl. Protokollerklärung zu § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD). |