Der TV-L bemisst die Dauer des Urlaubs nach der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Kalendertage in der Woche und geht damit vom Grundsatz einer Fünftagewoche aus. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Danach ergibt sich die Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen ausdrücklich nur „bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche“.