Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 5 Urlaubsgewährung

5.1Festlegung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage des Urlaubs. Ihm obliegt nach der Systematik des BUrlG das Leistungsbestimmungsrecht. Hierzu stellt der 9. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 19.2.2019 (9 AZR 423/16 – ZTR 2019, 525) klar, dass die zeitliche Festsetzung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG dem Arbeitgeber vorbehalten ist. Somit bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber, wann der Urlaub eingebracht wird (BAG vom 18.12.1986 – 8 AZR 502/88 – NZA 1987, 379; vom 9.8.1994 – 9 AZR 384/92 – NZA 1995, 174).