Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 6 Übertragung und Verfall

6.4Übertragung bis 31. März

Die Frage, ob ein Urlaubsanspruch, der bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht genommen wurde, über den Jahreswechsel hinaus bis zum 31. März des Folgejahrs übertragen werden kann, richtet sich nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Auf diese Vorschrift wird in § 26 Abs. 2 TV-L verwiesen.