Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen

6Übertragung und Verfall

Obwohl es sich beim Erholungsurlaub um einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union handelt, der in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie sowie in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert ist, kann Erholungsurlaub nicht unbegrenzt angesammelt werden. Der Erholungsurlaub ist an das Urlaubsjahr gebunden (vgl. Erl. 6.1) und kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zum 31. März (vgl. Erl. 6.4) bzw. bis zum 31. Mai (vgl. Erl. 6.5) übertragen werden.