Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt IV (§§ 26–29) § 26 Erholungsurlaub Erläuterungen 5 Urlaubsgewährung 5.1 Festlegung durch den Arbeitgeber

5.1.2Aufklärungspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten

Bei der Gewährung von Erholungsurlaub treffen den Arbeitgeber Mitwirkungsobliegenheiten. Das bedeutet, er ist verpflichtet, jede und jeden einzelnen Beschäftigten über den jeweiligen konkreten Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr und die dafür geltenden Verfallfristen aufzuklären und ihn oder sie aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.