Insbesondere ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Damit bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers in dieser Zeit keines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grunds. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Kündigung auch allein auf subjektive Werturteile stützen.