TV-L Kommentar Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt I (§§ 1–5) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Erläuterungen 5 Probezeit – § 2 Abs. 4 TV-L 5.3 Beendigung des Probearbeitsverhältnisses 5.3.2 Einschränkung im Kündigungsschutz

5.3.2.1Nichtanwendung des KSchG

Insbesondere ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Damit bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers in dieser Zeit keines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grunds. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Kündigung auch allein auf subjektive Werturteile stützen.