Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen Teil C Anhang C 1 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien C 1.2 Vergabeverordnung Abschnitt 2 (§§ 14–63) Unterabschnitt 1 (§§ 14–20)
§ 15 Offenes Verfahren
1Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. 2Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.