Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen Teil C Anhang C 1 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien C 1.2 Vergabeverordnung Abschnitt 2 (§§ 14–63) Unterabschnitt 1 (§§ 14–20)

§ 20
Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

1Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. 2§ 38 Absatz 3 bleibt unberührt.