Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen Teil C Anhang C 1 Gesetze/Verordnungen/Richtlinien C 1.2 Vergabeverordnung Abschnitt 2 (§§ 14–63) Unterabschnitt 4 (§§ 37–41)

§ 38
Vorinformation

Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekannt geben.