Gesetze Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vierter Teil (§§ 74–113) Erster Abschnitt (§§ 74–80)

§ 76
Einigungsstelle

1Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. 2Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.