Gesetze Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vierter Teil (§§ 74–113) Zweiter Abschnitt (§§ 81–86a)

§ 85
Behandlung von
Beschwerden durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.