Gesetze Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vierter Teil (§§ 74–113) Zweiter Abschnitt (§§ 81–86a)

§ 86
Ergänzende Vereinbarungen

1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.