C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z D Doppelbesteuerungsabkommen

9.Zuordnung des Arbeitslohns
zur Auslandstätigkeit

Kommt nach den vorstehenden Grundsätzen eine Steuerbefreiung des Arbeitslohns für einen Teil des Kalenderjahres in Betracht, ist der Arbeitslohn entsprechend aufzuteilen. Dabei ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Vergütungen direkt (unmittelbar) der Auslandstätigkeit oder Inlandstätigkeit zugeordnet werden können.1 Zu den direkt zuzuordnenden Gehaltsbestandteilen gehören z. B. Auslandszulagen, Erfolgsprämien und Überstundenvergütungen. Erhält der Arbeitnehmer auch Arbeitslohn, der nicht direkt zugeordnet werden kann, ist für die Berechnung der steuerfreien Einkünfte eine Aufteilung des Arbeitslohns im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Ausland zu den übrigen tatsächlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres vorzunehmen.

1

Randnummer 198 des BMF-Schreibens vom 3.5.2018 (BStBl. I S. 643) enthält zahlreiche Beispiele für Gehaltsbestandteile, die vorab der Inlands- oder Auslandstätigkeit direkt zuzuordnen sind. Bei einigen dieser Gehaltsbestandteile handelt es sich jedoch ohnehin um steuerfreien Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG. Das BMF-Schreiben ist als Anlage 2 zu H 39b.10 LStR im Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2021 abgedruckt.