1 Anm. d. Verlages: Gemäß Art. 2 Nr. 3 G vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2616) wird in § 39b Abs. 2 Satz 7 mit Wirkung vom 1.1.2022 die Angabe „11237 Euro“ durch die Angabe „11480 Euro“, die Angabe „28959 Euro“ durch die Angabe „29298 Euro“ und die Angabe „219690 Euro“ durch die Angabe „222260 Euro“ ersetzt. Anm. d. Verlages: Gemäß Art. 5 Nr. 2 G vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) wird § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 mit Wirkung vom 1.1.2024 wie folgt geändert: Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt: „d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um die als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von 1900 Euro nicht übersteigt;“. In dem Satzteil nach dem neuen Buchstaben e werden die Wörter „Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,“ durch die Wörter „Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c und e nicht zu berücksichtigen,“ ersetzt. Anm. d. Verlages: Gemäß Art. 2 G vom 2.6.2021 (BGBl. I S. 1259) wird § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d mit Wirkung vom 1.1.2024 wie folgt gefasst: „d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;“.
3