BAT-Kommentar Einführung

15Änderungstarifverträge

Der BAT ist in der Folgezeit mehrfach geändert bzw. nach Kündigung mit Änderungen wieder in Kraft gesetzt worden. Die Änderungstarifverträge sind nachstehend – in der Regel unter Angabe ihrer Fundstelle im GMBl. des Bundes – aufgeführt.

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Wegen grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Eingruppierungsgrundsätze (siehe Vorbemerkungen B Nrn. 9 bis 11 zu Abschnitt VI) blieben jedoch die §§ 22 bis 24, die Anlagen 1 a und 1 b – und aus anderen Gründen die Nr. 13 Abs. 2 SR 2 a, die Nr. 9 Abs. 2 SR 2 b, die Nr. 13 Abs. 2 SR 2 c und die Nr. 19 SR 2 e II – BAT zunächst von der Wiederinkraftsetzung ausgenommen.