Bundes-Angestelltentarifvertrag Abschnitt VIII (§§ 37-41)
§ 37 Krankenbezüge
1Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.