Bundes-Angestelltentarifvertrag Abschnitt IX (§§ 42-45) § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) Erläuterungen

1Allgemeines

Aufgrund des § 44 BAT finden für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung, ohne dass es einer besonderen Anordnung oder tarifvertraglichen Vereinbarung bedarf, soweit sich aus den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BAT nichts Abweichendes ergibt. Unter den für die Beamten geltenden Bestimmungen sind nicht nur Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften und Erlasse zu verstehen. Auch diese Regelungen gelten als Tarifrecht. Diese Auffassung hat der 3. Senat des BAG mit Urteil vom 7. 9. 1982 – 3 AZR 1252/79 – AP Nr. 7 zu § 44 BAT – ausdrücklich bestätigt. Im öffentlichen Dienst sei eine solche Verweisung zulässig, wenn sie eindeutig sei und das in Bezug genommene Recht mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehe. Dabei handele es sich um keine unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis, da die Tarifvertragsparteien es in der Hand hätten, die Verweisung jederzeit aufzuheben. Der Umstand, dass Erlasse einseitig vom Arbeitgeber/Dienstherrn erlassen würden, stehe ebenfalls einer Rechtsgeltung nicht im Wege, denn auch hier hänge die Geltung allein vom Willen der Tarifvertragsparteien ab. Aus dem Gesichtspunkt des Schriftformerfordernisses für Tarifverträge (§ 1 Abs. 2 TVG) hat der Senat keine Bedenken geäußert. Die gesetzlich angeordnete Schriftform diene nur der Klarstellung des Tarifinhalts. Die notwendige Klarheit der Normen sei aber erreicht, gleichgültig, ob ein anderer Tarifvertrag oder Vorschriften des Beamtenrechts in Bezug genommen würden. Dieser Entscheidung ist vorbehaltlos zuzustimmen. Vgl. dazu auch die zu SR 2 l I BAT – in Erl. 3 Hinweise 8 und 9 zitierten Entscheidungen.