Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung generell bereits für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beizubringen hat (Bestätigung von BAG 25. 1. 2000 - 1 ABR 3/99 — BAGE 93, 276 = AR-Blattei ES 530.14.2 Nr. 141)