Entscheidungen BVerwG 1991

BVerwG vom 16.05.1991 – 6 PB 19.90

1. Der Auftrag der Personalvertretung als Kollektivorgan schließt es seinem Wesen noch aus, daß sie sich in die Rolle des Rechtsvertreters oder Sachwalters eines einzelnen Beschäftigten begibt, um dessen individuelle Belange mit ihren Mitteln durchzusetzen. Die Befugnisse der Personalvertretung enden dort, wo individuelle Rechte berührt sind, die der einzelne Beschäftigte selbst in Anspruch nehmen oder verteidigen kann.