Vergabepraxis UVgO und VgV Vorschriften Regelungen auf Bundesebene Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Teil III Verwaltungsakt Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 42
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.