Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 3-12 (Abschnitt 2 Beamtenverhältnis) § 3 Beamtenverhältnis Kommentierung B. Erläuterungen

VII. Verhältnis zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums

Die Rspr. vor allem des BVerfG und die Literatur messen Art. 33 Abs. 4 GG wenig konkrete Bedeutung zu. Die Vorschrift dient im Wesentlichen nur als Einstieg in die Anwendung von Art. 33 Abs. 5 GG . Den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums wird nach Bedarf der verfassungsrechtliche Maßstab für die Entwicklung und Überprüfung des Beamten- und Richterdienstrechts entnommen, ohne nach dem systematisch vorrangigen Inhalt des Art. 33 Abs. 4 GG zu fragen. Bedeutung hat die Vorschrift bisher im Wesentlichen nur dafür erlangt, den Begriff des öffentlichen Dienstes in Art. 33 Abs. 5 GG auf die Beamten- und Richterverhältnisse zu beschränken (vgl. BVerfG 17.10.1957, E 7, 155, 162  f.). Die Rechtsverhältnisse der im Arbeitsverhältnis Beschäftigten werden nach h. M. von Art. 33 Abs. 5 GG  – trotz des weitergehenden Wortlauts – wegen des vorangestellten Abs. 4 in Art. 33 GG von den hergebrachten Grundsätzen nicht erfasst (BVerfG 17.12.1953, E 3, 162, 185  f.; BAG 16.5.1955, NJW 1955, 1614 ; a. A. Wacke AöR 76–1950, 385, 388). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ist dieser Auffassung zuzustimmen (JbÖR 1 n. F., 314–324; v. Mangoldt Art. 33 GG Anm. 4; Pieroth in Jarass/Pieroth Art. 33 GG Rn. 46). Eine weitergehende Bedeutung erlangt Art. 33 Abs. 4 GG in der Rspr. des BVerfG, wenn es um Frage geht, in welchem Umfang öffentliche Aufgaben auf Privatrechtspersonen delegiert werden können (vgl. BVerfG 18.1.2012 – 2 BvR 133/10  – juris Rn. 136 ff.). Auf die Eigenart des öffentlichrRechtlichen Charakters der dort angesprochen Dienstverhältnisse wird aber auch für diese Frage allenfalls am Rande abgestellt (s. o. Rn. 58 ff. m. w. N.).