Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 3-12 (Abschnitt 2 Beamtenverhältnis) § 3 Beamtenverhältnis Kommentierung B. Erläuterungen

VIII. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums

Vor dem Hintergrund des präzisierten Inhalts von Art. 33 Abs. 4 GG lassen sich unter Beachtung der Beratungen im Parlamentarischen Rat die wirklich beachtlichen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ermitteln. Berücksichtigungsfähig sind sie nur, soweit sie nicht der vorrangigen Norm des Art. 33 Abs. 4 GG widersprechen und sich auch sonst mit dem GG vereinbaren lassen (Rn. 80  m. w. N.). Diese mehrfach relativierte Bedeutung der hergebrachten Grundsätze ist in der Rspr. des BVerfG zunehmend weniger zu erkennen. Es hat eine Vielzahl hergebrachter Grundsätze entwickelt, ohne im Einzelfall jeweils die Kontrollfrage aufzuwerfen, ob es sich – nach Maßgabe seines eigenen Ansatzes – tatsächlich um einen essentiellen Bestandteil der institutionellen Garantie handelt, und inwieweit eine Nichtberücksichtigung Art. 33 Abs. 4 GG in seiner Zielsetzung in Frage stellen würde. Die hergebrachten Grundsätze dienen lediglich der Verwirklichung dieser Institutsgarantie und waren nur als anfängliche Wegweisung für Bund und Länder nach 1949 gedacht. Letztlich kann dem Gesetzgeber bei der Dienstrechtsgestaltung aber nur dann eine Verfehlung des Ermessensspielraums vorgehalten werden, wenn eine Regelung die Erfordernisse des Art. 33 Abs. 4 GG selbst gefährdet, anstatt sie zu ergänzen oder näher auszugestalten. Die Frage, ob eine Ausgestaltung oder Ergänzung sinnvoll ist, obliegt grds. dem Gesetzgeber in seiner üblichen Einschätzungsprärogative.