Hauptargument der Rspr. des BVerfG und des BVerwG ist, die umfassend begriffene Pflicht zur Verfassungstreue gehe als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums den Grundrechten und den internationalrechtlichen Bestimmungen zwingend vor. Dieser Auffassung liegt jedoch eine rechtshistorisch in keiner Weise abgesicherte Überzeugung zugrunde. Beide Gerichte haben sich nicht die Mühe gemacht, Inhalt und Umfang der Treuepflicht von Beamten und Beamtinnen in der Weimarer Republik näher zu ermitteln. Gerade auf diesen Zeitraum kommt es aber entscheidend an; denn hergebracht ist ein Grundsatz des Beamtenrechts nur, wenn er jedenfalls in dieser Zeit allgemein anerkannt und respektiert war (st. Rspr. seit BVerfG 2.12.1958 – 1 BvL 27/55 – E 8, 332, 343). Das Beamtenrecht während des Kaiserreichs scheidet schon deshalb als – ergänzender – Bezugsrahmen aus, weil seinerzeit die demokratische Ordnung nur unzureichend durchgesetzt war und der Beamte in seiner Pflichtenstellung grds. als regierungs- und damit auch fürstenloyaler Diener verstanden wurde (Battis in Battis § 7 BBG Rn. 10; vgl. Klüber ZBR 2, 166, 168; Brand Beamtenrecht, 2. Aufl. 1914, S. 564 ff.; Perels/Spilling § 10 RBG Anm. VIII m. w. N.).