Über die Beendigung des Ruhestandsverhältnisses enthält das BeamtStG nur in § 30 Abs. 3 S. 3 eine Vorschrift. Danach endet der einstweilige Ruhestand bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, und zwar auch dann, wenn die Berufung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. Voraussetzung ist, dass mit der Berufung ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes führen.