Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 33-53 (Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)

§ 45
Fürsorge

1 Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. 2 Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.